Erlasse des Niedersächsischen Innenministeriums
29.09.2016
Runderlass des MI vom 29.09.2016 zur Durchführung des Härtefallverfahrens nach § 23 a AufenthG
Muster Niederschrift Belehrung
Muster Niederschrift wiederholte Belehrung
Der bisherige Erlass v. 18.11.2013 zum gleichen Thema ist zum 28.09.2016 außer Kraft getreten.
29.09.2016
Der Erlass des MI regelt – in Umsetzung der im „Integrationsgesetz“ beschlossenen Restriktionen zur Verfestigung des Aufenthalts gem. §26 Abs. 3 AufenthG – die Voraussetzungen für eine Erteilung der Niederlassungserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge nach fünf (bzw. bei „herausragender“ Integration drei) Jahren.
27.09.2016
Der Erlass des MI gibt willkommene Hinweise zur Anrechenbarkeit der regelmäßig erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten gem. § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufentG.
20.09.2016
Mit diesem Erlass ordnet das Innenministerium an, anerkannten und aufgenommenen Flüchtlingen keine Wohnsitzauflage nach §12a Abs. 2 – 4 AufenthG zu erteilen. Das bedeutet, dass die Betroffenen ihren Wohnsitz in Niedersachsen frei wählen, aber nicht in ein anderes Bundesland umziehen dürfen, solange sie nicht die in §12a Abs. 1 AufenthG genannten Bedingungen für eine Streichung der Wohnsitzauflage erfüllen.
31.08.2016
Anerkannte Flüchtlinge, die ab dem 01.01.2016 und bis vor dem 06.08.2016 (dem In-Kraft-Treten des „Integrationsgesetzes“) bereits nach Niedersachsen umgezogen sind, sollen nicht wieder in das Bundesland der Erstaufnahme „zurückgeschickt“ werden.
24.08.2016
Das Land hat seinen sog. „Rückführungserlass“ vom 23.09.2014 an die verschärfte Rechtslage angepasst.
10.08.2016
Das niedersächsische Innenministerium hat zwei Erlasse für die Anwendung des § 12a AufenthG, der die Wohnsitzname von anerkannten Flüchtlingen bestimmt, herausgebracht. Im ersten Erlass vom 10.08.2016 wird u.a. darauf hingewiesen, dass kein Anlass gesehen wird, anerkannten Flüchtlingen in Niedersachsen die Wohnsitznahme an bestimmten Orten zu verbieten. Download